AGB

Hier findest du die AGB der Firma SnapNext GmbH + Co. KG.
SnapCube | AGB Headerbild
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AGB

Hier findest du die AGB der Firma SnapNext GmbH + Co. KG.

ERWEITERTE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

SnapCube® ist eine Marke der Firma SnapNext GmbH + Co (nachfolgend “SnapNext”). Unter SnapCube®  werden individualisierbare und erweiterbare Foto- und Videoboxen sowie SnapNext interaktiver WebApps angeboten und vermietet.

 

§1 Geltungsbereiche & Vertragssprache

1. Diese einschlägigen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“ genannt, gelten für alle Verträge und vertragsähnlichen Vereinbarungen, die mit der SnapNext, Rommerskirchener Straße 21, 50259 Pulheim , nachfolgend „SnapNext“ genannt, im Zusammenhang mit einem Produkt aus der Produktreihe der Marke “SnapCube®” geschlossen werden.

2. Mit der Annahme eines Angebots durch den/die Auftraggeber:in oder Entgegennahme einer Leistung der Firma SnapNext  gelten diese AGB als zur Kenntnis genommen und bestätigt.

3. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen werden nicht zum Bestandteil des Vertrags, es sei denn, die Geschäftsführung der SnapNext oder eine andere von SnapNext autorisierte Person erkennt dies schriftlich an.

4. Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden) gelten, sofern schriftlich festgehalten, vor diesen AGB.

5. Diese AGB gelten (ohne erneuten Hinweis auf deren Geltung) als Rahmenvereinbarung auch für Nachbestellungen, Folgeaufträge und alle anderen künftig geschlossenen Verträge.

 

§2 Angebote, Vertragspartner:innen und Vertragsschluss

1. Vertragspartner:innen sind die SnapNext sowie jede juristische oder natürliche Person, die ein Angebot der SnapNext schriftlich oder mündlich bestätigt.

2. Die auf den Websites der SnapNext gezeigten Preise und Leistungen sind unverbindlich und können nicht als Gegenstand für Rechtsansprüche geltend gemacht werden.

3. Die Gültigkeit eines Vertrags der SnapNext beginnt mit dem Eintreffen eines schriftlich oder mündlich bestätigten Angebots bei der SnapNext.

 

§3 Leistungen & Konfiguration

1. Die SnapNext  erbringt Leistungen im Bereich des Grafikdesigns, Softwareentwicklung, der Aufzeichnung, der Reproduktion und der Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen sowie in der Schaffung eines dazugehörigen Umfelds, gemäß Vereinbarung und gebuchter Optionen. Art, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen sowie spezielle zu berücksichtigende Kundenwünsche sind in dem jeweiligen Vertrag bestimmt. Zusagen, die in die laut Vertrag zu erbringenden Leistungen eingreifen oder diese ergänzen, sind nur dann gültig, wenn eine schriftliche Bestätigung von Seiten der Geschäftsführung der SnapNext oder einer durch SnapNext autorisierten Person vorliegt.

2. Die zu erbringende Leistung ist in der Auftragsbestätigung definiert.

3. SnapNext schuldet keinen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts.

4. SnapNext ist berechtigt, alle angebotenen Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

5. Je nach gebuchtem Leistungsumfang können die  Gehäuse der Module, ausgedruckten Fotos, Displayinhalte, Landingpages, WebApps, Hintergrund- und Countersysteme, Fotoböden, Video- und Audioaufzeichnungen u.w. frei konfiguriert bzw. gestaltet werden, sofern die Inhalte mit ethischen, rechtlichen und geschäftlichen Grundsätzen von SnapNext und geltendem Recht vereinbar sind.

6. Sofern SnapNext  gemäß Vertrag für das Grafikdesign beauftragt wird, erstellt SnapNext einen Entwurf, die der/die Auftraggeber:in unverzüglich zu prüfen hat. Weitere Entwürfe sind nicht Teil der Preispakete und bedürfen zusätzlicher Vergütung gemäß der Preisliste der SnapNext.

7. Die Umsetzung, der Bau und/oder der Druck der beauftragten Produkte erfolgt nicht ohne schriftliche Freigabe des/der Auftraggeber:in (Mail, Fax, handschriftliche Notiz, Brief, Kurzmitteilung). Die schriftliche Freigabe des/der Auftraggebers:in ist bindend. Für nicht beanstandete Fehler haftet der/die Auftraggeber:in allein.

8. Übernimmt der/die Auftraggeber:in die Verantwortung für das Grafikdesign oder gibt diese an Dritte weiter, verpflichtet er/sie sich, sämtliche von SnapNext übermittelten technischen Vorgaben und Gestaltungsrichtlinien gemäß der zugehörigen PDF-Datei („ReadMe“) einzuhalten. Die Nichteinhaltung der technischen Vorgaben und Gestaltungsrichtlinien seitens des/der Auftraggebers:in  oder eines durch den/die Auftraggeber:in beauftragten Drittanbieters, entbindet die Firma SnapNext von ihrer Leistungspflicht. Das von SnapNext übermittelte PDF-Material (“ReadMe”) sowie alle weiteren Vorlagen sind und bleiben geistiges Eigentum von SnapNext.

9. Der/die Auftraggeber:in trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtskonformität, Richtigkeit und Vollständigkeit aller übermittelten Daten. Gleiches gilt für das Urheberrecht und das Markenrecht. Im Falle einer Zuwiderhandlung stellt der/die Auftraggeber:in die Firma SnapNext von den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei.

 

 

§4 Fristen & Kündigung

1. SnapNext garantiert nur dann eine vollständige Ausführung der vereinbarten Leistungen, wenn alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen (schriftlich, per E-Mail) und Grafikdateien (gemäß den technischen Anforderungen) rechtzeitig übermittelt wurden.

2. Grafikdateien:
        Hintergrunddruck:         21 Tage vor Einsatzbeginn
        Layout, Branding:        21 Tage vor Einsatzbeginn

3. Veranstaltungsinformationen:        5 Werktage vor Einsatzbeginn

4. Alle schriftlichen Angebote der SnapNext sind nur innerhalb des angegebenen Gültigkeitszeitraums verbindlich.

5. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder der Mitwirkungspflicht gemäß §5 seitens des/der Auftraggebers:in entbindet die SnapNext von ihrer Leistungspflicht.

6. Kündigt der/die Auftraggeber:in  einen mit SnapNext geschlossenen Vertrag vor der Erbringung der Dienstleistung, entbindet das nicht zwingend von der vertraglich vereinbarten Vergütung gemäß §8.

Folgende Vergütungsanteile sind im Falle einer Kündigung fällig:

• 6 Wochen vor Einsatztermin gemäß Auftragsbestätigung: 10 % der Angebotssumme zzgl. MwSt.

• 4 Wochen vor Einsatztermin gemäß Auftragsbestätigung: 20 % der Angebotssumme zzgl. MwSt.

• 3 Wochen vor Einsatztermin gemäß Auftragsbestätigung: 30 % der Angebotssumme zzgl. MwSt.

• 2 Wochen vor Einsatztermin gemäß Auftragsbestätigung: 50 % der Angebotssumme zzgl. MwSt.

• 1 Woche vor Einsatztermin gemäß Auftragsbestätigung: 100 % der Angebotssumme zzgl. MwSt. •

Bereits geleistete Honorare oder Stundensätze sowie Sonderleistungen und Sonderanfertigungen sind stets in voller Höhe zu zahlen.

7. Der Vertrag kann beidseitig aus wichtigen Gründen nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Wichtige Gründe sind beispielsweise die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungspflichten oder dieer Mitwirkungspflichten des Kunden gem. §6 dieser AGB.

 

 

§5 Mitwirkungspflicht des/der Auftraggeber:in

1. Der/Die Auftraggeber:in  wird die SnapNext GmbH bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen in der Planungsphase und in der Durchführung in erforderlicher und angemessener Weise unterstützen.

2. Der/Die Auftraggeber:in duldet und ermöglicht den Zugang zum Aufstellungsort der Geräte und den Aufenthalt von SnapNext und/oder der benannte Vertreter (ein bis zwei Personen) während der Veranstaltung und bis zum abgeschlossenen Abbau aller zur Verfügung gestellten Gegenstände von  SnapNext.

3. Es besteht kein Anspruch auf pausenlose Überwachung der Geräte vonseiten SnapNexts

4. Sollen die Geräte in Räumlichkeiten Dritter verwendet werden, sorgt der/die Auftraggeber:in im Vorhinein für eine entsprechende Duldung durch die/denDritte:n. Für die Bereitstellung und eventuelle Vergütung einer geeigneten Stromquelle und eines Internetzugangs (sofern vereinbart) ist allein der/die Auftraggeber:in verantwortlich. Auf die aufgestellten Geräte und deren Peripherie als mögliche Gefahrenquelle werden die Teilnehmer:innen durch den/die Auftraggeber:in ausdrücklich am Veranstaltungsort am Veranstaltungstag hingewiesen.

5. Wenn nötig, wird die SnapNext, oder deren benannter Vertreter, die Veranstaltungsteilnehmer:innen zur ordnungsgemäßen Benutzung des SnapCubes anleiten. Der/Die Auftraggeber:in hat dies zu ermöglichen, hinzunehmen und aktiv zu unterstützen.

6. Die SnapNext  ist zu jedem Zeitpunkt in der Lage, den Einsatz abzubrechen, sollten die geforderten Umstände einen Einsatz nicht zulassen (bspw. Wetter, Vandalismus, Stromspannungen o. ä.)

 

§6 Anforderungen an den Einsatzort 

1. Eine „Schuko” Steckdose mit mindestens 0,6 Kilowatt verfügbarer Leistung und 230 Volt, maximal 5 Meter vom Aufstellungsort entfernt, muss vorhanden sein.

2. Sofern kein Hintergrundsystem gebucht wurde, ist durch den/die Auftraggeber:in für eine reflexionsfreie, mindestens 1,80 Meter breite und mindestens 2 Meter hohe Wand als Hintergrund zu sorgen.

3. Ein barrierefreier Zugang zum Aufstellungsort ist wünschenswert. Sollte dieser jedoch nicht gegeben sein, bedarf es vorheriger Absprache. Als Barriere sind mitunter Treppenstufen definiert.
Falls, ein Aufzug am Veranstaltungsort existiert, muss die Größe des Aufzugs mit SnapNext vorab geklärt werden.

4. Der Aufstellungsort bedarf abhängig vom gebuchten Produkt eines Mindestmaßes und darf nicht im Bereich ausgewiesener Fluchtwege liegen:

a) für den SnapCube  werden mind. 6 m² benötigt,

b) für den LoopRig werden mind. 9 m² benötigt,

 

5. Der Aufstellungsort muss folgende Anforderungen erfüllen:
        • vollständigen Wetterschutz (Niederschlag, direktes Sonnenlicht, Sturm, etc.)
        • fester, gerader und trockener Untergrund
        • Einsatztemperatur zwischen 10°C und 30°C         
        • Schutz vor Erschütterungen und Feuer

6. WLAN Netzwerkzugang mit Internetanbindung, sofern dies für die Erbringung der Leistungen gemäß Vertrag erforderlich ist.

7. Einen Parkplatz in maximal 100 Meter Entfernung vom Einsatzort. Sollte dies nicht sicher gegeben sein, ist eine schriftliche Absprache und Erläuterung der Be- und Entlade, sowie Parkplatzsituation im Vorfeld nötig.

 

§7 Urheberrecht & Nutzungsrecht 

1. SnapNext steht das Urheberrecht und Nutzungsrecht an sämtlichen digitalen und analogen Aufzeichnungen in jeglicher Form und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die SnapNext gewährt dem/der Auftraggeber:in nach vollständiger Bezahlung der Rechnung das einfache Nutzungsrecht an den digitalen und analogen Aufzeichnungen, welches auch das Recht zur Weitergabe und zur Veröffentlichung beinhaltet.

3. Alle digitalen Aufzeichnungen verbleiben bei der SnapNext. Das Kernprodukt (Stand- und/oder Bewegtbilder) wird dem/der Auftraggeber:in binnen 10 Werktagen nach Abschluss des Auftrags als Download zur Verfügung gestellt.

4. Die SnapNext ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und/oder Daten an den/die Auftraggeber:in herauszugeben, wenn dies nicht vorab schriftlich vereinbart wurde.

5. Der/Die Auftraggeber:in trägt bei eigener oder Veröffentlichung und Weitergabe der Daten durch Dritte selbst Verantwortung über mögliche Konsequenzen seitens Dritter.

6. Sofern Sponsoren involviert sind, dürfen die Fotos nur unverändert veröffentlicht werden. Jegliche Bildmanipulation (z. B. das Entfernen von Logos) ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Sponsors gestattet.

 

§8 Bildrechte & Datenrechte

1. Durch das Betätigen des Auslösers ist eine konkludente Einwilligung der Nutzer:innen in die Aufnahme ihrer Person und der Personen im Bildradius des SnapCubes gegeben.

2. Allein verantwortlich für die Inhalte der Aufzeichnungen ist der/die jeweilige Nutzer:in.

3. Werke und Personen im Hintergrund sind als unwesentliches Beiwerk gemäß §57 UrhG anzusehen.

4. Die Verwendung der mit dem SnapCube erstellten Aufnahmen zu Werbezwecken Dritter bedarf einer schriftlichen Zustimmung der gezeigten Personen oder deren Erziehungsberechtigten/ Vormund. Öffentliche Events bedürfen lediglich einer ausdrücklichen Kenntlichmachung des Verwendungszwecks des Bildmaterials. Erfolgt eine Beschwerde des/der Nutzers:in trotz Kenntlichmachung der Werbezwecke, hat der/die Auftraggeber:in dafür Sorge zu tragen.

5. Eltern haften für ihre Kinder. Es liegt nicht in der Verantwortung der SnapNext eine Alterskontrolle der Nutzer:innen durchzuführen.

6. Eine nachträgliche Löschung von Aufnahmen des SnapCubes ist mit erheblichem Aufwand verbunden und nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die Aufnahme verfassungsfeindlicher Symbole, etc.).

7. SnapNext behält sich vor, einzelne Aufnahmen zu jeder Zeit zu löschen, sofern eine Löschung ethisch, rechtlich oder politisch begründet ist. Die Bewertung richtet sich allein nach dem Ermessen des/der anwesenden (freien) Mitarbeiter:in/Vertreter:in und des/der Auftraggebers:in.

8. Sowohl der/die Auftraggeber:in als auch die Veranstaltungsteilnehmer:innen sind dazu angehalten, die mit dem SnapCube erstellten Aufnahmen vor der Veröffentlichung/Verbreitung eigenverantwortlich auf Rechtskonformität (insbesondere auf Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Intimsphäre und dem Recht am eigenen Bild) zu überprüfen.

9. Durch die Option „Douple Tap-Sharing“ des SnapCubes haben Nutzer die Möglichkeit, dem/der Veranstalter:in und dem/der Auftraggeber:in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht automatisch (durch ein erneutes Betätigen des Auslösers) zu erteilen.

10. SnapNext GmbH behält sich vor, nach vorheriger Absprache mit dem/der Auftraggeber:in Foto- und Videoaufzeichnungen der Veranstaltung des/der Auftraggebers:in, bzw. des/der Auftraggebers:in anzufertigen und diese unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte auch gewerblich zu verwenden.

11. SnapNext behält sich vor, jede aufgenommene Datei zu analysieren, auszuwerten, weiterzuverarbeiten und für eigene Zwecke sowie für Zwecke des/der Auftraggebers:in zu nutzen. Hierzu zählen vor allem Reportings, Statistiken, Übermittlung der von Nutzern:innen eingegebenen Daten an den/die Auftraggeber:in und Bilddatenanalysen. Der/Die Auftraggeber:in hat hierbei Sorge zu tragen, dass die Rechtskonformität nicht verletzt wird.

 

§9 Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Die von der SnapNext ausgewiesenen und kommunizierten Preise verstehen sich zuzüglich der am Rechnungsdatum gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit der Vergütung ist die Nutzung des Bildmaterials gemäß §7.2. abgegolten.

2. Die SnapNext ist berechtigt, eine angemessene Anzahlung von bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer bei Abschluss des Vertrages gegen Rechnung zu verlangen. Wird die Anzahlung nicht binnen 14 Tagen, höchstens jedoch 5 Tage vor dem Einsatz, nach Rechnungsstellung bezahlt, ist die SnapNext zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

3. Die Vergütung ist das Entgelt für die vereinbarte Leistung nach Zeitaufwand, sowie sämtliche gebuchten Zusatzoptionen zu angegebenen Festpreisen, soweit vertraglich nicht anders geregelt.

4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Gesamtpreise und/oder Zeit- bzw. Dauerangaben unverbindliche Schätzungen, die auf den Kundenangaben beruhen. Soweit sich die Zeitdauer und die Nebenkosten verändern, ist die SnapNext zur Nachberechnung berechtigt und der/die Auftraggeber:in zu dessen Zahlung verpflichtet. Eine Verkürzung des Einsatzes vor Ort durch den/die Auftraggeber:in berechtigt diesen nicht, gegenüber der SnapNext einen Erstattungsanspruch für die Zeitdifferenz zu erheben.

5. Ergeben sich durch Verschiebung von Anfangs- und Endzeiten von Kundenveranstaltungen Mehrzeiten oder ergeben sich zusätzliche (Warte-)Zeiten, so ist der/die Auftraggeber:in verpflichtet, diese Abweichung entsprechend der geltenden Preisliste zu bezahlen.

6. Wenn aufgrund von Umwelteinflüssen oder technischen Komplikationen, die nicht vom Anbieter zu verantworten sind, der Aufbau oder die Nutzung der Geräte nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, ist der/die Auftraggeber:in dennoch zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Summe in voller Höhe verpflichtet.

7. Die Vergütung ist sofort nach Erbringung der Dienstleistung fällig. Die Rechnung ist vom/von der Auftraggeber:in sofort, höchstens jedoch innerhalb von 14 Tagen, ohne Abzug an SnapNext zu zahlen. Vom Abzug ausgenommen sind Skonto- oder Gutschriftvereinbarungen. Einer Mahnung bedarf es für die Inverzugsetzung des Schuldners nicht. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

8. Rechnungen gelten als vom/von der Auftraggeber:in  akzeptiert, wenn ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt schriftlich widersprochen wird. Stellt sich nach Ablauf dieser Frist die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der/die Auftraggeber:in als auch SnapNext Anbieter eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.

9. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gem. §9.7. kommt der/die Auftraggeber:in in Verzug, auch ohne eine gesonderte Mahnung. Während des Verzugs ist der Rechnungsbetrag zum momentan geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz, über dem gesetzlichen Basiszinssatz, zu verzinsen. SnapNext behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Bei Geschäftskunden bleibt der Anspruch der SnapNext auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

10. Die Aufrechnung mit Forderungen des/der Auftraggeber:in ist ausgeschlossen, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§10 Leistungsstörung

1. Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des/der Auftraggeber:in beruhen oder durch andere Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, bleiben die Ansprüche der SnapNext aus dem Vertrag unberührt.

2. Beruhen Leistungsstörungen auf technischen Problemen des SnapCubes oder Fehlern der SnapNext, so bemüht sich der/die anwesende Mitarbeiter:in um schnellstmögliche Beseitigung. Sollte dies nach Einschätzung der SnapNext nicht möglich sein, wird die bis dahin erbrachte Leistung abgerechnet. Einer verpflichtenden Nacherfüllung wird nicht stattgegeben. Eine Mangelbeseitigung durch den/die Auftraggeber:in  ist ausgeschlossen.

3. Die SnapNext  ist ungeachtet der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer jederzeit zum Abtransport seines Eigentums und zum Abbruch der Dienstleistung berechtigt, sofern durch Verschulden des/der Auftraggebers:in  oder der Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib der Geräte und/oder des/der Mitarbeiters:in bis zum Ende der Veranstaltung unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der/die Auftraggeber:in oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung der SnapNext  oder deren benannten Vertreter:in gebrauchen oder die Geräte aus anderen Gründen erheblich gefährdet sind. Die Beurteilung dessen obliegt der SnapNext und deren Vertreter:in/Mitarbeiter:in. Sämtliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

4. Planungsfehler, Programmänderungen und Verschiebungen von Seiten des/der Auftraggebers:in, sowie höhere Gewalt berechtigen nicht zu einer kostenlosen Verschiebung des vertraglich festgehaltenen Abbautermins.

 

§11 Haftung

1. SnapNext übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, obliegt dem/der Auftraggeber:in. Der/die Auftraggeber:in  ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

2. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die SnapNext sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.

3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet SnapNext nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Die Haftungserleichterung gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Sinne von §278 BGB. Die Haftung für Folgeschäden ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper oder Gesundheitsschäden auf die Höhe der vertragsmäßigen Vergütung beschränkt.

4. SnapNext übernimmt keine Haftung mit der Erbringung der vertraglichen Leistung für den vom/von der Auftraggeber:in bezweckten Erfolg.

5. SnapNext übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.

6. Der/Die Auftraggeber:in haftet für jede Veränderung, Verunreinigung oder Zerstörung des eingesetzten Eigentums der SnapNext, die von ihm selbst oder von Veranstaltungsteilnehmern verursacht werden. Dem/Der Auftraggeber:in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungswert bzw. der Marktwert entstanden ist.

7. Ist die Haftung der SnapNext ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, der Vertreter:innen und der freien Mitarbeiter:innen der SnapNext.

 

§12 Weitervermietung 

1. Eine Weitervermietung oder eine unentgeltliche, zeitweilige Überlassung des SnapCubes an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Geschäftsführung oder einer autorisierten Person der SnapNext gestattet.

3. Weitervermietungen bedürfen zudem eines weiteren Vertrags, indem der Umfang definiert wird.

4. SnapNext weist darauf hin, dass die Preise für eine Vermietung eines SnapCubes stets öffentlich kommuniziert werden. Eine Bündelung des SnapCubes in größeren Leistungsumfängen (wie bspw. durch Eventagenturen beabsichtigt), muss der SnapNext vorab entsprechend kommuniziert werden.

 

§13 Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Ansprüche oder Rechte des/der Auftraggebers:in gegen SnapNext dürfen ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten oder verpfändet werden, es sei denn der/die Auftraggeber:in  hat ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachgewiesen.

 

§ 14 Widerrufsrecht und Kundendienst

Auf Auftraggeber:innen, die Unternehmer:innen sind, sind die Vorschriften für Fernabsatzverträge nicht anwendbar. Daher steht diesen Auftraggeber:innen kein entsprechendes Widerrufsrecht wegen eines Fernabsatzvertrags zu. SnapNext räumt ein solches auch nicht ein.

 

§15 Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des/der Auftraggebers:in können auf Datenträgern, (Cloud-) Servern und in zum Geschäftsbetrieb wichtigen Programmen gespeichert werden. SnapNext GmbH  verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen und personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln.

2. Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden stets verschlüsselt oder versiegelt versandt.

 

 

§16 Datenverarbeitung

1. Der/die Auftraggeber:in ist im Hinblick auf Endnutzerdaten, die er über SnapNext erhebt, allein Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO. Der/die Auftraggeber:in hat die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben insoweit selbst sicherzustellen.

2.  Soweit SnapNext für den Kunden personenbezogene Endnutzerdaten verarbeitet, bedarf dies eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrags. Dieser wird spätestens bei Abschluss eines Leistungsvertrags abgeschlossen.

3. SnapNext ist zu Optimierungszwecken berechtigt, die Nutzung zu tracken und Daten anonymisiert auszuwerten (bspw. Besuche pro Tag, Absprungraten, Nutzung Desktop vs. mobil). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten findet dabei nicht statt.

4. Der/die Auftraggeber:in kann auswählen, wohin Antworten der Endnutzer weitergegeben werden. Im Standardfall erhält der Kunde eine Informations-E-Mail. Darüber hinaus ist eine Integration zu Google Sheets oder in ausgewählte CRM-Systeme auf Anfrage möglich. Solche Integrationen werden immer durch den/die Auftraggeber:in veranlasst und aufgesetzt. Eine vom Kunden aufgesetzte Weiterleitung von Daten kann durch SnapNext nicht kontrolliert werden.

 

§17 Schlussbestimmungen

1. Ergänzungen und/oder Änderungen der aufgeführten Bedingungen werden nur durch schriftliche Zustimmung beider Parteien wirksam. Dies gilt auch für die Änderung oder Abwandlungen dieser Klausel.

2. Der/Die Auftraggeber:in ist zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SnapNext berechtigt.

3. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Leistungserbringungen im Ausland.

5. Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist der Hauptsitz der SnapNext.

 

§18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Alle Parteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen durch eine sinngemäße, aber wirksame Regelung zu ersetzen, die der angestrebten Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.